MEMORANDUM
an den Präsidenten der Generalversammlung und den Generalsekretär der Vereinten Nationen über die humanitäre Notlage und die Bedrohung des Friedens, die sich aus den vom Sicherheitsrat gegen den Irak verhängten Sanktionen ergeben, über die Bemühungen um die Verhängung so genannter intelligenter Sanktionen, über die fortgesetzte Verletzung der irakischen Souveränität durch Ständige Mitglieder des Sicherheitsrates, über die einseitigen Drohungen mit dem Einsatz von Gewalt gegen den Irak sowie über die besondere Verantwortung der internationalen Gemeinschaft für die Wahrung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und für die Abwendung bewaffneter Angriffe auf den Irak
Wien, 18. Februar 2002/P/RE/17478
(Übersetzung aus dem englischen Original)
Die International Progress Organization (I.P.O.) wendet sich hochachtungsvoll an den Präsidenten der Generalversammlung sowie den Generalsekretär der Vereinten Nationen und reicht das folgende Memorandum ein. Es befasst sich mit der internationalen Krise infolge der fortgesetzten umfangreichen Sanktionen gegen die irakische Bevölkerung und der Androhung des Einsatzes von Gewalt gegen den Irak. Die I.P.O. richtet sich mit diesem Memorandum insbesondere an die Generalversammlung der Vereinten Nationen, da die Androhung des Einsatzes von Gewalt von einem Ständigen Mitglied des Sicherheitsrates ausgeht und der Sicherheitsrat dadurch aufgrund der Bestimmungen des Artikels 27 (3) der Charta faktisch an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß Artikel 24 (1) der Charta, nämlich der Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit im Namen aller Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen, gehindert wird.
Wir möchten Ihre Aufmerksamkeit auf die folgenden Tatsachen lenken, da sie eine ernsthafte Gefährdung des Weltfriedens sind. Sie stehen im Zusammenhang mit der durch die gegen den Irak verhängten Sanktionen und insbesondere aufgrund der Streitigkeiten zwischen dem Irak und den Vereinigten Staaten entstandenen Situation:
1. Die vom Sicherheitsrat seit 1990 erzwungenen, umfassenden Sanktionen sind eine gegen die Zivilbevölkerung des Irak gerichtete Kollektivstrafmaßnahme und stehen damit im offenen Gegensatz zu den grundlegenden Menschenrechten, welche Bestandteil des ius cogens des allgemeinen Völkerrechts sind. Ein derartiges Vorgehen ist nicht nur eine Verletzung des Völkerrechts, sondern führt nachweislich zu einer Zunahme der Spannungen und gefährdet eine dauerhafte, friedliche Beilegung der Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern des Sicherheitsrats und dem Irak. Gemäß Artikel 54 (1) des Ersten Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen ist das Aushungern von Zivilisten streng verboten. Laut zahlreichen Völkerrechtsexperten ist dieser Grundsatz nicht nur in Kriegszeiten, sondern auch im Zusammenhang mit Zwangsmaßnahmen gemäß Kapitel VII der Charta zu wahren. Mit Blick auf die menschenrechtlichen Probleme, die das Sanktionsregime des Sicherheitsrates aufwirft, bringen wir nochmals die von unserer Organisation bereits auf der Tagung der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen, Unterkommission für die Verhütung von Diskriminierung und den Schutz von Minderheiten (Dokument E/CN.4/Sub.2/1991/SR.10 vom 20. August 1991), im Jahr 1991 geäußerten Bedenken zum Ausdruck. Des weiteren wiederholen wir, was wir in Absatz 6 des an den Präsidenten des Sicherheitsrates gerichteten Memorandums vom 28. September 1990 im Hinblick auf die Resolution 661 (1990) festgestellt haben: "Die derzeitigen Durchsetzungsmaßnahmen ... rechtfertigen nicht das Aushungern der gesamten Bevölkerung des Irak ... Eine gegen die Zivilbevölkerung gerichtete Kollektivstrafe ist unter keinem wie auch immer gearteteten Vorwand zulässig." In diesem Zusammenhang verweisen wir auch auf die von Hans Köchler veröffentlichte Forschungsarbeit über die Sanktionspolitik der Vereinten Nationen und das Völkerrecht ("The United Nations Sanctions Policy & International Law", Penang / Malaysia: Just World Trust, 1995) sowie auf das von Marc Bossuyt für die UN-Menschenrechtskommission erstellte Arbeitspapier über die Beeinträchtigung der Verwirklichung der Menschenrechte durch Wirtschaftssanktionen ("The Adverse Consequences of Economic Sanctions on the Enjoyment of Human Rights", Dokument E/CN.4/Sub.2/2000/33).
2. Aufgrund des Abstimungsverhaltens insbesondere der Vereinigten Staaten im gemäß den Bestimmungen der Resolution 661 (1990) eingesetzten Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates wurde das Sanktionsregime so umgesetzt, dass die Lieferung von medizinischen und pharmazeutischen Produkten (welche generell von den Sanktionsvorschriften ausgenommen sind) sowie lebenswichtigen Nahrungsmitteln (welche unter die humanitär begründeten Ausnahmebestimmungen gemäß Resolution 661 [1990], Abs. 3[c], und Resolution 687 [1990], Abs. 20, fallen) häufig unbefristet ausgesetzt oder ganz blockiert wird. Dies bedeutet für viele irakische Bürgerinnen und Bürger, insbesondere Kinder, Kranke und Alte, unerträgliches Leiden und Tod. Diese Politik einer effektiven "Sabotage" der Arbeit des Sanktionsausschusses im Hinblick auf die Gewährung humanitär begründeter Ausnahmen ist ein deutlicher Hinweis auf die zugrunde liegende Absicht, die politische Ordnung im Irak zu destabilisieren. Eine solche Politik ist unmenschlich und von allen Menschen guten Willens zu verurteilen.
3. Die gemäß der Resolution 687 (1991) ins Leben gerufene Rüstungsinspektion und -überwachung wird nicht in gutem Glauben durchgeführt und wurde im Auftrag mindestens eines Ständigen Mitgliedes des Sicherheitsrates zu Spionagezwecken missbraucht. Die Tatsachen sind belegt und werden unter anderem durch Aussagen des ehemaligen UNSCOM-Inspektors Scott Ritter, eines Staatsbürgers der Vereinigten Staaten, untermauert. Dies hat nicht nur die Saktionsmaßnahmen im vorgegebenen Rahmen widersprüchlich und de facto nicht umsetzbar gemacht, vielmehr wurde auch die Glaubwürdigkeit der Sicherheitsrats in seinem Vorgehen gegenüber dem Irak ernsthaft unterminiert. Aus wiederholten unilateralen Stellungnahmen der Vereinigten Staaten ist deutlich hervorgegangen, dass, ganz gleich, welche Maßnahmen der Irak im Hinblick auf eine Aufhebung der Sanktionen gemäß Abs. 21 und 22 der Resolution 687 (1991) ergreift, diese Maßnahmen nicht eine tatsächliche Aufhebung der Strafmaßnahmen durch den Sanktionsausschuss bewirken werden, in dem die USA ihre Vetomacht ausüben. Die Regierung der Vereinigten Staaten hat klargestellt, dass nur ein Regimewechsel im Irak sie dazu bringen wird, ihre Zustimmung zur Aufhebung der Sanktionen zu geben. Vor diesem Hintergrund ist es nach dem Scheitern der UNSCOM offensichtlich geworden, dass Resolution 1284 (1999), die die Einrichtung einer "Überwachungs-, Verifizierungs- und Inspektionskommission" (UNMOVIC) vorsieht, nicht die Grundlage für ein kontinuierliches Überwachungssystem gemäß den ursprünglichen Bestimmungen der Resolution 687 (1991) sein kann. Abschnitt 33 der Resolution fällt sogar noch hinter die frühere Resolution zurück: jetzt wird nur noch vage eine Aussetzung der Sanktionen in Aussicht gestellt anstelle ihrer Aufhebung, wie sie in Abs. 21 und 22 der Resolution 687 (1991) vorgesehen war. Und selbst das, was im Gegenzug für eine bloße Aussetzung der Sanktionen vom Irak gefordert wird, formuliert diese neue Resolution bewusst unklar.
4. Angesichts der Erfahrungen mit der von der gescheiterten UNSCOM ausgeübten Inspektions- und Überwachungstätigkeit erscheint der britische Resolutionsentwurf vom 20. Juni 2001, der ein System der so genannten intelligenten Sanktionen vorschlägt, nicht als gangbare Alternative. Wenn die Nachfolgeorganisation der UNSCOM, die UNMOVIC, mit einer weitreichenden Überwachungs- und Überprüfungsvollmacht bezüglich der irakischen Industrie ausgestattet wird, so bedeutet dies, dass der Irak effektiv unter die Vormundschaft einer Organisation gestellt wird, welche wiederum direkt vom Hauptgegner des Irak im Sicherheitsrat, nämlich den Vereinigten Staaten, kontrolliert wird. Jedem internationalen Beobachter muss klar sein, dass es der UNMOVIC aufgrund der Bestimmungen, nach denen sie arbeiten soll, unmöglich sein wird, ihre Kontrollfunktionen in unparteiischer und unabhängiger Weise wahrzunehmen. Das vorgeschlagene System der "intelligenten Sanktionen" negiert in Verbindung mit den Vorgaben für die Tätigkeit der UNMOVIC die Souveränität des Irak als Mitgliedsstaat der Vereinten Nationen und gefährdet seine politische Unabhängigkeit.
5. Das derzeit bestehende und vom Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates ausgeübte Sanktionsregime verletzt auch unter einem anderen wesentlichen Aspekt das Völkerrecht: Es verbietet willkürlich den Zivilluftverkehr in den und aus dem Irak. Der Personenverkehr zu Lande, zu Wasser oder in der Luft wird von den Sanktionsresolutionen 661 (1990) und 687 (1991) nicht berührt. Die genannten Resolutionen verbieten den Import und Export von Handelsware in den und aus dem Irak, nicht jedoch den Personenverkehr. Das über den Zivilluftverkehr in den und aus dem Irak verhängte Embargo ist vollkommen rechtswidrig und stellt eine willkürliche, einseitige Maßnahme unter Missachtung der Resolutionen des Sicherheitsrates dar. Streng juristisch gesehen hat der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates keinerlei Befugnis, für Zivilflüge seine "Erlaubnis zu erteilen" – ebenso wenig, wie er befugt ist, den Personenverkehr zu Lande oder zu Wasser zu beschränken. Dass der Sanktionsausschuss sich Befugnisse anmaßt, die er gemäß den bestehenden Resolutionen des Sicherheitsrates gar nicht besitzt, ist ein weiterer Beleg dafür, dass er nicht in gutem Glauben handelt und sich keineswegs eindeutig den rechtsstaatlichen Regeln verpflichtet fühlt.
6. Abgesehen von der internationalen Gesetzlosigkeit, zu der das willkürliche Vorgehen des Sanktionsausschusses des Sicherheitsrats geführt hat, wurde ein noch schwerer wiegender Bruch des Völkerrechts durch die Einrichtung der so genannten Flugverbotszonen im Norden und Süden des Irak verübt. Für diese einseitige Maßnahme der Regierungen der Vereinigten Staaten und Großbritanniens findet sich in den Resolutionen des Sicherheitsrates keinerlei Grundlage. Die fortgesetzten Luftangriffe dieser beiden Länder sind ein Bruch des Friedens und Angriffshandlungen im Sinne des Art. 39 der Charta der Vereinten Nationen. Sie gefährden die Sicherheit und Stabilität im gesamten Nahen Osten. Da diese Handlungen von Ständigen Mitgliedern des Sicherheitsrates verübt werden, ist dieser nicht in der Lage, seine kollektive Verantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit gemäß den Bestimmungen der Artikel 41 und 42 der Charta wahrzunehmen.
7. Den gegenüber dem Irak erzwungenen Abrüstungsmaßnahmen fehlt es in einem weiteren grundlegenden Punkt an Konsistenz und Legitimität. § 14 der Resolution 687 (1991) definiert die Abrüstungsverpflichtungen des Irak als "Schritte zur Schaffung einer Zone im Nahen Osten, die frei von Massenvernichtungswaffen und sämtlichen Raketen zu deren Einsatz ist ...". Dieses feierliche Ziel wurde vom Sicherheitsrat in der Präambel zu Resolution 1284 (1999) wiederholt, welche die Schaffung von UNMOVIC vorsah. Ungeachtet dieser Erklärungen sind in den zehn Jahren, die seit der Etablierung des Regimes zur Rüstungsüberwachung im Irak vergangen sind, niemals Schritte zur Durchsetzung dieses Ziels im Hinblick auf die Besatzungsmacht in Palästina übernommen worden, die über ein riesiges Arsenal von Massenvernichtungswaffen verfügt. Eine auf den bindenden Resolutionen nach Kapitel VII der UN-Charta beruhende Abrüstungspolitik gegenüber dem Irak wird von einer großen Mehrheit der Nationen der nahöstlichen Region nicht als legitim angesehen werden, solange in Bezug auf arabische Staaten und die Besatzungsmacht in Palästina mit zweierlei Maß gemessen wird.
8. Seit den Terroranschlägen vom 11. September 2001 in New York, Washington DC und Pennsylvania haben die USA wiederholt mit einseitiger Gewaltanwendung gegenüber dem Irak gedroht. In seiner Rede zur Lage der Nation hat der Präsident der Vereinigten Staaten den Irak als Teil einer von ihm so genannten "Achse des Bösen" bezeichnet. Die International Progress Organization möchte unmissverständlich feststellen: Keinerlei Belege sprechen dafür, dass zwischen dem Irak und den Terroranschlägen vom 11. September 2001 eine Verbindung besteht. Wie alle anderen Staaten haben auch die USA das Recht auf Selbstverteidigung gemäß Art. 51 der UN-Charta. Sie haben jedoch nicht das geringste Recht, ein Land, das an der Ausführung dieser Terroranschläge nicht beteiligt war, mit dem Einsatz von Gewalt zu bedrohen. Durch ihr Verhalten verletzt die Regierung der Vereinigten Staaten ganz offenkundig ihre Verpflichtungen nach Art. 2 (4) der UN-Charta, gemäß dem "alle Mitglieder ... in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete ... Androhung oder Anwendung von Gewalt" zu unterlassen haben. Die International Progress Organization verurteilt klar und eindeutig die Terroranschläge auf unschuldige Menschen in den USA, ruft jedoch die Mitgliedsstaaten der Generalversammlung der Vereinten Nationen auf, gegen die Gewaltdrohungen der Vereinigten Staaten gegenüber dem Irak aufzutreten. Das einseitige Vorgehen der Vereinigten Staaten unterminiert ernsthaft die internationale Rechtsstaatlichkeit, der alle UN-Mitgliedsstaaten verpflichtet sind.
9. In diesem Zusammenhang möchten wir auf die Ansichten zurückkommen, die wir in der Botschaft vom 12. Februar 1998 an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zum Ausdruck gebracht haben. Die Drohungen der Vereinigten Staaten gegenüber dem Irak und die für einen umfassenden Krieg getroffenen Vorbereitungen sind eine offenkundige Verletzung der Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen, wie sie in Art. 1 (1) der Charta formuliert werden. Das amerikanische Vorgehen stellt eine "Bedrohung des Friedens" gemäß Art. 39 der UN-Charta dar. Im Sinne der Charta wäre der Sicherheitsrat aufgerufen, sich sofort mit dieser Angelegenheit zu befassen. Im Hinblick darauf kann sich der Generalsekretär ggf. der Bestimmung des Art. 99 der Charta bedienen, um die Angelegenheit auf die Tagesordnung des Rates zu setzen.
10. Da jedoch die Vereinigten Staaten den Status eines Ständigen Mitgliedes im Sicherheitsrat und das damit verbundenen Abstimmungsprivileg gemäß Art. 27 (3) genießen, besitzen sie de facto die Möglichkeit, den Sicherheitsrat an der Wahrnehmung seiner kollektiven Verantwortung gemäß der Charta zu hindern. Wegen der faktischen Lähmung des Rates in allen Fragen, die mit Bedrohungen des Friedens, dem Bruch des Friedens und Angriffshandlungen durch ein Ständiges Mitglied zusammenhängen, könnte die Generalversammlung der Vereinten Nationen eine Notmaßnahme im Rahmen der Bestimmungen der Resolution 377 A (V) vom 3. November 1950 (der "Uniting for Peace"-Resolution) in Betracht ziehen. Wir möchten in Erinnerung bringen, was diese Resolution vorsieht: "Wenn der Sicherheitsrat, da ein einstimmiger Beschluss seiner Ständigen Mitglieder nicht zustande kommt, seiner Hauptverantwortung, nämlich der Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, nicht nachkommen kann, ... so befasst sich die Generalversammlung unverzüglich mit der Angelegenheit mit dem Ziel, den Mitgliedern geeignete gemeinsame Maßnahmen ... zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu empfehlen."
Der Fortbestand der Vereinten Nationen als multilateral handelnder Organisation, die sich für kollektive Sicherheit und Frieden einsetzt, ist gefährdet, wenn die unilaterale Gewaltanwendung ihres mächtigsten Mitglieds unwidersprochen bleibt. Was die Völker der Welt – auf die in der Präambel der Charta der Vereinten Nationen mit so großem Nachdruck verwiesen wird – in der jetzigen historischen Situation am nötigsten brauchen und in der Tat auch verdienen, ist persönlicher Mut und ein starkes, unmissverständliches Eintreten für den Frieden seitens derjenigen, die im System der Vereinten Nationen hohe Ämter bekleiden.
Die International Progress Organization appelliert eindringlich an den Präsidenten der Generalversammlung und an den Generalsekretär der Vereinten Nationen, ihrer Verantwortung gemäß der Charta der Vereinten Nationen gerecht zu werden, und ersucht den Präsidenten der Generalversammlung, das vorliegende Memorandum unter den Mitgliedsstaaten zu verbreiten.
Die International Progress Organization nimmt diese Gelegenheit zum Anlass, den Präsidenten der Generalversammlung und den Generalsekretär der Vereinten Nationen nochmals ihrer höchsten Wertschätzung zu versichern.
Dr Hans Koechler
President
Quelle: International Progress Organization I.P.O: http://i-p-o.org/